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Handelsrecht und Kaufrecht
Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger
21. Februar 2024

Abtretung von Forderungen

Bei der Vollabtretung geht das Forderungsrecht in vollem Umfang auf den neuen Gläubiger über. Diesem kann der Schuldner deshalb alle Gegenrechte entgegenhalten, welche ihm gegenüber bestehen. Zum Beispiel kann er dem Gläubiger gegenüber aufrechnen, wenn ihm gegen diesen eine Forderung zusteht. Die Rechtslage ist, dass der Schuldner dem Gläubiger auch Rechte entgegensetzen kann, die ihm gegenüber dem Bürgen zustehen. Dies ist eine Folge der Schuldnerschutzvorschriften. Ähnliches gilt für den Fall fiduziarischer Vollabtretung (Inkassozession); sie ist im Außenverhältnis eine Vollabtretung. Auch hier kann der Schuldner dem Gläubiger alle Einwendungen und Einreden aus einem anderen Vertragsverhältnis entgegensetzen.
Zum Erhalt der Gegenrechte gegenüber dem Altgläubiger bedarf es einer speziellen gesetzlichen Regelung, eine allgemeine Schuldnerschutzbestimmung enthält § 370 BGB: Der Überbringer einer Quittung gilt grundsätzlich als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung nur dann nicht, wenn die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegen stehen. In der Übergabe einer Quittung an den Käufer liegt konkludent die Erteilung einer Inkassovollmacht oder einer Einziehungsermächtigung.
In Betracht konnt auch die Einsetzung des Verkäufers als Empfangsbote. Voraussetzung ist, dass die Empfangsquittung vom Gläubiger (oder seinem anwaltlichen Vertreter in Deutschland) selbst unterzeichnet ist. Ist die Quittung gefälscht, so tritt die Wirkung des § 370 BGB nicht ein, das heißt, der Schuldner trägt grundsätzlich das Risiko einer Fälschung.

Inkasso:
In Inkassofällen kommt der Fall des § 370 BGB nicht vor, weil dem Schuldnerschutz bei Erteilung einer Vollmacht auch die §§ 170, 172 BGB dienen. Ist die Bevollmächtigung des Inkassounternehmens dem Schuldner vom Gläubiger mitgeteilt worden, dann steht die Erfüllungswirkung einer Leistung an das Inkassounternehmen fest, auch wenn die Vollmacht schon vorher erloschen ist. Diese Regelung gilt im Fall einer Einziehungsermächtigung entsprechend.
Liegt ein Fall der fiduziarischen Vollabtretung (Inkassozession) oder der gewöhnlichen Vollabtretung (etwa nach Forderungskauf) vor, so gelten für den Schuldnerschutz die Regelungen in §§ 404 ff. BGB. Gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegen setzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Hierzu genügt es, dass sie in ihrem Rechtsgrund bereits im Schuldverhältnis zum Altgläubiger angelegt waren.
Der Begriff der Einwendungen ist im weiten Sinn zu verstehen, unter ihn fallen auch alle Einreden wie etwa die Einrede der Verjährung und der Einwand des Mitverschuldens bei Verkehrsunfällen.
Unter welchen Voraussetzungen der zahlungsunwillige Schuldner dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann, ist in § 406 BGB geregelt. Danach steht ihm diese Möglichkeit für alle Forderungen zu, die ihm auch gegenüber dem Altgläubiger zustanden.

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